Art. 86 BayEUG – Ordnungsmaßnahmen in Bayern

Ordnungsmaßnahmen werden in Bayern umgangssprachlich auch gerne mit „Art. 86 BayEUG“ bezeichnet. Hört man „Artikel 86“ sollte man deshalb immer vorsichtig sein…

Die beliebtesten Ordnungsmaßnahmen sind ein paar Tage Unterrichtsausschluss:

  • Oftmals werden diese im Hauruckverfahren verhängt: „Ab nächste Woche bleibst du mal 5 Tage zu Hause. Brief kommt morgen…“.
  • Wehren sich Eltern dann durch einen Widerspruch, erfahren Sie schnell, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Schule den Unterrichtsausschluss einfach weiter vollzieht.
  • Und sind die Tage vorbei, ist er erledigt.

So geht man gerne mit Eltern um…

Es zeigt sich demnach:

  • Stehen Ordnungsmaßnahmen im Raum, dann steht zu erwarten, dass die Schule diese auch durchsetzt und Gespräche mit Eltern allenfalls pro forma geführt werden, um lästigen Anhörungspflichten gerecht zu werden – die oftmals ohnehin erst dann wahrgenommen werden, wenn die Entscheidung bereits gefallen ist und man nur noch darüber abgefertigt wird, was ohnehin schon entschieden wurde.
  • Und wenn Ordnungsmaßnahmen bereits verhängt wurden, nehmen Schulen Einwände von Eltern hiergegen erst recht nicht ernst: Die Schulen sitzen solche Situationen gerne aus, da sie wissen, dass sich zwar 99% aller Eltern zunächst aufregen, von diesen 99% aber auch 98% wieder abregen und schließlich die Ordnungsmaßnahme zähneknirschend hinnehmen.

Hinzukommt, dass selbst diejenigen, die Widerspruch einlegen, nicht weiterkommen, da dieser in Bayern keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Ordnungsmaßnahme wird trotz Widerspruchs weiter vollzogen und erledigt sich dann oftmals durch Zeitablauf.

Wenn Sie also wirksam Flagge zeigen wollen, dann muss man versuchen, die Ordnungsmaßnahme möglichst noch im Keim zu ersticken oder auf ein Normalmaß zurückführen bzw. später notfalls durch einen gerichtlichen Eilantrag zu stoppen!

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu gerne behilflich sein und wir können im Rahmen einer telefonischen Erstberatung durchgehen, welche Möglichkeiten man hat bzw. ich kann Ihren Fall als Anwalt für Schulrecht natürlich auch komplett in ganz Bayern übernehmen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Ordnungsmaßnahmen finden Sie zudem nachfolgend:

Anwalt für Schulrecht - Bayern

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Bayern

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

Ordnungsmaßnahmen NRW

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Bayern

Anwalt für Schulrecht - Bayern

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

Ordnungsmaßnahmen NRW

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Info

Verweis & verschärfter Verweis Bayern

Der Verweis ist die niederschwelligste Ordnungsmaßnahme in Bayern und eine Art verschärfter Ermahnung. Wird dieser nur durch den Fachlehrer ausgesprochen, ist es nur ein „Verweis“, wird er durch den Schulleiter ausgesprochen, dann ist es ein verschärfter Verweis.

Insofern muss vergleichsweise noch nicht allzu viel passieren, dass ein Verweis verhängt wird, d.h. dies kann bei einem Fehlverhalten, das nicht mehr alltäglich erscheint, durchaus mal passieren.

Die Ordnungsmaßnahme ist natürlich dennoch brisant, weil man auf diese Weise das erste Mal bekannt wird und (sofern man einen verschärften Verweis vom Schulleiter erhält) damit auch außerhalb der Klasse in den Fokus gerät.

Sind die Vorwürfe demnach ungerecht oder erscheint die Ausweitung der Vorwürfe auf den Schulleiter als unverhältnismäßig, dann sollte man auch hier schon überlegen, ob man sich dagegen anwaltlich wehrt, weil damit eine Grenze überschritten wird, die auch in Zukunft weitere aufsteigende Ordnungsmaßnahmen auslösen kann.

Im Zweifel rufen Sie mich wenigstens wegen einer Erstberatung an, natürlich kann ich Ihren Fall auch in ganz Bayern übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Unterrichtsausschluss in Bayern (Ausschluss vom Unterricht Bayern)

Der Unterrichtsausschluss bis zu einer Woche ist die mit Abstand häufigste Ordnungsmaßnahme in Bayern – vermutlich auch, weil man den Eltern damit mehr Probleme bereitet als dem Schüler, der sich mitunter sogar darüber freut.

Längere Unterrichtsausschlüsse (in Bayern grundsätzlich bis zu 4 Wochen möglich) sind vergleichsweise selten, werden diese ausgesprochen, sollten allerdings die Alarmglocken dann deutlich angehen! In diesem Fall müssen auch gravierende Gründe vorliegen, denn in das Recht auf Bildung (in Form des Rechts auf Präsenzunterricht) wird dann deutlich eingeschritten.

Eine Besonderheit sind in Bayern die Unterrichtsausschlüsse, die länger als 4 Wochen gehen, bei einer „schulischen Gefährdung“. Diese Norm wird nur selten angewandt, zumal bei Gefährdungssituationen auch Klärungen herbeizuführen sind, die rasch zu erfolgen haben.

Wird man während des Unterrichtsausschlusses in Bayern mit Aufgaben versorgt?

Unterrichtsausschluss heißt nur Ausschluss vom Unterricht aus der konkreten Klasse. D.h. der Schüler muss mit Unterrichtsmaterialien versorgt bleiben, was in der Praxis auch immer wieder Probleme bereitet, da die meisten Lehrer wenig Lust auf Extra-Arbeit haben und mitunter meinen, dass man sich doch seine Sachen selbst zusammensuchen solle…

Dies ist freilich unzulässig und mit solchen Problemen habe ich immer wieder zu tun und muss den Schulen umständlich erklären, was sie zu tun haben…

Fakt ist jedenfalls, dass man im Falle eines Unterrichtsausschlusses hinreichend mit Lernmaterialien versorgt werden muss.

Wie wehrt man sich gegen einen Unterrichtsausschluss?

Ungeachtet der tatsächlichen Probleme beim Unterrichtsausschluss ist dies eine Größenordnung, bei der man immer in Erwägung ziehen sollte, dies rechtlich anzugehen. Wird ein Unterrichtsausschluss verhängt, werden damit stets Grenzen überschritten und auch in Zukunft werden Ordnungsmaßnahmen bei weiteren Vorwürfen im Raum stehen. Meist, indem als nächstes ein weiterer und ggf. umfangreicherer Unterrichtsausschluss verhängt wird…

Da ein Widerspruch gegen einen Unterrichtsausschluss keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. weiter vollzogen wird, und Widersprüche von Eltern so gut wie nie ernst genommen werden, kann man Unterrichtsausschlüsse effektiv im Regelfall allenfalls mit anwaltlicher Unterstützung angehen. Entweder die Schule handelt dann oder man kann versuchen, über einen gerichtlichen Eilantrag, die Ordnungsmaßnahme zu verhindern.

Besser ist es indes, wenn man bereits versucht, die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses präventiv anzugehen, so dass dieser erst gar nicht verhängt wird.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch in ganz Bayern übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Verweisung in eine Parallelklasse in Bayern

Die Verweisung in eine Parallelklasse erfolgt sehr selten und zwar aus der zynischen Erwägung von Schulen, dass Eltern in anderen Klassen keine Schüler bekommen wollen, die aus einer anderen Klasse verwiesen werden sollen, so dass Schulen dazu neigen, lieber innerhalb ihrer eigenen Klasse zu bestrafen…

Ein beliebter Missbrauch bei der Ordnungsmaßnahme Verweisung in eine Parallelklasse wird indes bei Mobbingopfern betrieben. Diese werden mitunter auf mehr als zweifelhafter Tatsachenbasis zu angeblichen Tätern gemacht und sollen dann in die Parallelklasse verwiesen werden, um wieder Ruhe in die Klasse zu bringen – was natürlich an Zynismus und Manipulation kaum noch zu überbieten ist.

Da auch hier ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, kommt man auch hier meist nur noch über einen gerichtlichen Eilantrag weiter, wenn die Ordnungsmaßnahme bereits ergangen ist. Wie immer ist auch hier sinnvoll, dass es erst gar nicht so weit kommt und man dies bereits präventiv angeht.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch in ganz Bayern übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Ausschluss von einer Klassenfahrt in Bayern

Der Ausschluss von einer Klassenfahrt ist eine in der schulischen Praxis durchaus beliebte Ordnungsmaßnahme.

Auch hier muss man in der Praxis immer möglichst frühzeitig dagegen gehen, was oftmals leichter gesagt als getan ist, denn ein beliebter running gag von Schulen ist es, solche Ausschlüsse erst kurz vor Beginn der Klassenfahrt mitzuteilen, so dass man dann naturgemäß mitunter gar nichts mehr machen kann.

Ist noch genügend Zeit, kann man aber noch einen gerichtlichen Eilantrag gegen den Ausschluss von der Klassenfahrt erheben. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihren Fall natürlich gerne in ganz Bayern übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Androhung der Entlassung von der Schule in Bayern

Die Androhung der Entlassung von der Schule ist die zweitgravierendste Ordnungsmaßnahme in Bayern.

Zwar darf rein formal nicht bei der nächsten Bagatelle die Entlassung von der Schule ausgesprochen werden, aber viele Schulen machen dies natürlich trotzdem und dann wird es sehr brisant und hektisch.

Aus diesem Grunde sollte man immer einen Widerspruch gegen die Androhung der Entlassung von der Schule einlegen, um dieses Damoklesschwert abzuschwächen.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch in ganz Bayern übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Die Entlassung von der Schule in Bayern

Die Entlassung von der Schule ist die gravierendste Ordnungsmaßnahme und führt dazu, dass der Schüler die Schule verlassen müsste.

Dies ist nicht ohne, da in der Praxis andere Schulen dazu tendieren, sich erst einmal zu weigern, durch eine Entlassung von der Schule stigmatisierte Schüler bei sich aufzunehmen – obwohl sie bei bestehenden Kapazitäten die Aufnahme gar nicht verweigern dürften. Oftmals werden die Schüler schlussendlich vom Ministerialbeauftragten für Gymnasien einer Schule zugewiesen, was natürlich alles andere als ein guter Neustart ist.

Andere Schulen erklären mit Krokodilstränen, dass es kooperierende Schulen gibt und man im Falle eines Schulausschlusses dann bei solchen Schulen aufgenommen wird. Der Schulleiter würde dann – das Einverständnis vorausgesetzt und falls er es unter Verletzung des Datenschutzes nicht ohnehin schon getan hat – diese andere Schule anrufen und den Wechsel vorbereiten… Wie dies endet, kann sich jeder vorstellen, einen guten Anfang wird man dann ganz sicher nicht haben.

Oftmals ist es so, dass die Probleme in der neuen Schule erst richtig losgehen, weil die Kinder dort von Beginn an auf der Abschussliste stehen und wer erst einmal 2 Schulen wechseln musste, dem ist nur noch schwer zu helfen, mit den ganzen Vorurteilen, die dann auf einem lasten…

Folglich sollte man grundsätzlich immer versuchen, die Entlassung von der Schule zu verhindern.

Gerade bei der Entlassung von der Schule ist es häufig so, dass die Vorwürfe hierfür gar nicht ausreichen, die Schulen Eltern aber derart unter Druck setzen, dass sie es schließlich zähneknirschend akzeptieren, die Schule „freiwillig“ zu wechseln oder die Entlassung von der Schule zähneknirschend hinnehmen, wobei man dann oftmals vom Regen in die Traufe kommt.

Flankiert wird die Entlassung von der Schule oftmals durch sogenannte Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 BayEUG, wonach bis zur Sitzung des Disziplinarausschusses ein vorläufiger Unterrichtsausschluss verhängt wird. Ist dies der Fall, dann sollte man keineswegs warten, bis die Disziplinarausschusssitzung stattfindet, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass man dann nicht von der Schule fliegt. Man sollte demnach bereits während der Anordnung des vorläufigen Unterrichtsausschlusses Flagge zeigen, will man die Entlassung von der Schule noch verhindern.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch in ganz Bayern übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zu Ordnungsmaßnahmen in der Schule in Bayern

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps bei Ordnungsmaßnahmen in der Schule geben insbesondere auch unter dem Aspekt, ob ein Eingreifen schon notwendig und was zu veranlassen ist. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Bayern übernehmen.

 

Top-Anwalt, ausgezeichnet & empfohlen, beratung.de, das Expertenportal

Gewinnen Sie auf www.anwalt.de/andreas-zoller anhand der Bewertungstexte einen Eindruck meines Themenspektrums und meiner Arbeitsweise. Die zahlreichen Top-Bewertungen durch meine Mandanten zeigen, dass diese mit der raschen und kompetenten Bearbeitung äußerst zufrieden sind.

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner