Sprengel & Gastschulantrag bei Grundschulen in Bayern

Jeder Schüler einer Grundschule in Bayern ist einem Schulsprengel und darüber einer bestimmten Grundschule zugewiesen.

Hierbei kann es allgemein zu Problemen kommen, weil man beispielsweise über den Sprengel einer Grundschule zugewiesen ist, die nur eine Kernzeitbetreuung bis 14h anbietet, während man eine Ganztagsbetreuung benötigt, weil beide Eltern ganztags berufstätig sind.

Immer häufiger kommt es aber zu Konstellationen, bei denen man aus den verschiedensten Gründen die durch Schulsprengel zugewiesene Grundschule nicht besuchen möchte, weil diese einen schlechten Ruf hat – oder unbedingt in eine andere Grundschule möchte, weil diese einen guten Ruf hat.

In diesen Fällen gibt es in Foren oftmals recht fragwürdige Ratschläge mit Fake-Wohnsitzen und anderen recht offensichtlichen Ausreden, die dann auch häufig rasch auffliegen, weil es ja nicht so ist, dass man beim Schulamt darauf wartet, sich beliebig reinlegen zu lassen, sondern die Mitarbeiter mit dem Leuchtstift genau schauen, ob die Darstellungen schlüssig sind…

Gastschulanträge sind demnach nicht so einfach, wie sie oft in Foren beschrieben werden mit „mach mal so und so…“

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Schulbezirkswechsel Baden-Württemberg

Gestattungsantrag Hessen

Schulbezirkswechsel Niedersachsen

Schulwechsel NRW

und Schulbezirkswechsel Rheinland-Pfalz

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Gesetzliche Regelungen für Sprengel & Gastschulantrag Art. 42 BayEUG & Art. 43 BayEUG

Der Gesetzgeber hat in den Art 42 BayWUG und Art 43. BayEUG zur Schulwahl von Grundschulen folgende Regelungen getroffen:

Art 42 BayEUG Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen

(1) 1Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Mittelschulen bestehen oder der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb mehrerer Grundschulsprengel oder mehrerer Mittelschulsprengel mit unterschiedlichen Bildungsangeboten liegt, haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen. 3Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist; die Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule im Verbund bestehen.

(2) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde und den betroffenen Elternbeiräten zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu vier Schuljahren Abweichungen von den Schulsprengelgrenzen anordnen.

(3)…

 

 

Art 43 BayEUG Gastschulverhältnisse

(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden. 2Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. 3Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 4Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Das Schulamt kann Schülerinnen und Schüler einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel zuweisen

  1. in Mittlere-Reife-Klassen und in Klassen und Unterrichtsgruppen, die für besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind,
  2. zum Unterricht in einzelnen Fächern sowie zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots,
  3. wenn sich in einer Jahrgangsstufe der Grundschule oder Mittelschule zu wenige Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer Klasse befinden, im Benehmen mit den betroffenen Schulaufwandsträgern,
  4. in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 oder des Art. 86 Abs. 2 Nr. 8,
  5. zum Unterricht in einer Schule nach Art. 30b Abs. 3, sofern diese einen von der Schule festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Sprengel haben, dessen Schulaufwandsträger nach Art. 30b Abs. 3 Satz 1 zugestimmt hat.

(3) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der Gemeinde zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu sechs Jahren auch einzelne Schülerinnen und Schüler einer benachbarten Grundschule zuweisen.

         …

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Bildung von Schulsprengeln

Ein Schulsprengel besteht demnach automatisch, wenn in einer Gemeinde nur eine Grundschule existiert. Dann ist die Gemeinde der Sprengel in Abgrenzung zu anderen Gemeinden.

Hat eine Gemeinde mehrere Grundschulen, dann muss der Schulträger (also die Gemeinde) Schulsprengel bilden, d.h. es können auch Fehler gemacht werden, die ich gerne für Sie nachprüfen kann.

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Der Gastschulantrag bei der Einschulung in Bayern

Bestehen wirksame Schulsprengel dann bedarf es eines Gastschulantrags, der das Vorliegen eines „zwingenden persönlichen Grundes“ voraussetzt.

Dies ist durchaus eng zu verstehen, da man sich ja nicht die bessere Schule aussuchen soll, d.h. was alle betrifft, ist kein wichtiger Grund!

Wichtige Gründe sind auch nicht der Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Wunschschule, da man sich auf diese Weise ja durch die freie Kindergartenwahl auch die Schule der Wahl aussuchen könnte…

Auch Schulwege mögen auf den ersten Blick gefährlich erscheinen, ob dies für einen erfolgreichen Gastschulantrag eine rechtlich relevante Rolle spielt, ist aber eine andere Frage…

Meist spielen wichtige Gründe im Bereich der Betreuung des Kindes eine Rolle, aber auch dies ist kein Automatismus, sondern muss ganz eindeutig dargestellt werden, da sich hier rasch Widersprüche, Unklarheiten etc. ergeben.

D.h. wichtige Gründe sind nicht so einfach darstellbar, wie dies in Foren oftmals beschrieben wird. Die Schulämter prüfen sehr genau nach, ob etwas nur vorgeschoben ist und suchen nach Schwachpunkten/ Widersprüchen in der Antragsbegründung und solche gibt es fast immer, wie ich aus zahlreichen Anfragen weiß, bei denen sich Eltern teils in ihr Unglück redeten, so dass man Ihnen rasch gar nichts mehr glaubte.

Wenn es also um einen Gastschulantrag geht, dann muss dieser für die beteiligten Grundschulen und das Schulamt ohne weiteres inhaltlich verständlich und frei von Widersprüchen sein. In eigenen Angelegenheiten wird man da schnell betriebsblind und unterliegt der Fehlannahme, dass ein solcher Antrag wohlwollend betrachtet wird.

Kurzum: Ein solcher Gastschulantrag sollte möglichst wasserdicht sein und das ist alles andere als einfach. Ich kann Ihnen gerne bei solchen Gastschulanträgen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Rufen Sie mich einfach kurz an, dann sprechen wir dies durch.

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Der Gastschulantrag nach der Einschulung

Auch wer später die Grundschule wechseln möchte, der unterliegt nach wie vor den Anforderungen an Gastschulanträge.

Dass man generell mit der Schule unzufrieden ist, reicht jedenfalls nicht aus. Nur gravierende Gründe werden anerkannt.

Und selbst wenn diese vorliegen, gestalten sich spätere Gastschulanträge in eine andere Grundschule als sehr schwierig, da es wirklich gravierende Dinge wie Mobbing offiziell nicht gibt bzw. geben darf und Schulen deshalb versuchen, Eltern bei entsprechenden Gastschulanträgen abzubügeln, damit der eigene Ruf gewahrt wird…

Nachträgliche Gastschulanträge sind in der Praxis demnach noch komplizierter als solche bei der Einschulung.

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Ich habe noch Fragen zum Gastschulantrag

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für einen Gastschulantrag geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Bayern übernehmen.

 

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